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S 2024 19

Sozialvers.rechtl. Kammer

Zg Verwaltungsgericht · 2024-10-07 · Deutsch ZG
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Urteil S 2024 19 A. Der 1941 geborene A.________ (nachfolgend auch Versicherter) war bei der Ba- loise Versicherung AG (nachfolgend auch Baloise) als selbstständiger Arzt (seit 1. Januar

2012) freiwillig unfallversichert, als er am 27. Juni 2017 velofahrend mit einem Sperrpfos- ten kollidierte und sich dabei verletzte (Baloise-act. 2/1). In der Schadenmeldung UVG vom 3. Juli 2016 [recte: 2017] gab er unter "Verletzung" als betroffene Körperteile den Kopf, die rechte Hand sowie das linke Bein und als Art der Schädigung eine Prel- lung/Schürfung, eine Rissquetschwunde an der linken Wade sowie eine Fraktur des rech- ten Vorderarmes an (Baloise-act. 2/1). Das vom selben Tag datierende Arztzeugnis UVG füllte der Versicherte selber aus; darin gab er bei den Befunden "Benommenheit, starke Nackenschmerzen/Schmerzen Handgelenk rechts, Schürf- und Prellwunden Gesicht, Na- se, Ellbogen links sowie Rissquetschwunde Kniekehle links" die Diagnosen einer Kopfkon- tusion, eines Reklinations-Traumas HWS sowie einer intraartikulären Radiusfraktur rechts an (Baloise-act. 3/14). Die Baloise erbrachte darauf verschiedene Leistungen. Im Septem- ber 2019 liess sie den Versicherten rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 4. No- vember 2019; Baloise-act. 4/1). Mit Leistungsentscheid vom 22. Januar resp. 5. Februar 2020 stellte die Baloise die Versi- cherungsleistungen – namentlich Taggeldzahlungen – per 16. Oktober 2019 ein (Baloise- act. 5/36, 5/44). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Februar 2020 hiess die Baloi- se mit Einspracheentscheid vom 12. November 2020 insofern teilweise gut, als sie dem Versicherten zusätzliche Taggelder in Höhe von insgesamt Fr. 11'185.80 zusprach (Baloi- se-act. 5/47, 5/58). B. Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid S 2020 167 vom 13. Juli 2023 insoweit teilweise gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung der Auswirkungen der Verletzung der rechten Hand auf die Arbeitsfähigkeit zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem

9. März 2019 und zur allfälligen neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. C. Auf die von A.________ gegen das Verwaltungsgerichtsurteil erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 8C_567/2023 vom 31. Oktober 2023 nicht ein. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 sprach die Baloise dem Versicherten Tag- geldleistungen für den Zeitraum vom 28. Dezember 2017 bis 9. März 2019 basierend auf

E. 3 Urteil S 2024 19 einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu (Baloise-act. 5/82). Die dagegen erhobene Einspra- che wies die Baloise mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Baloise-act. 5/85). E. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Februar 2024 beantragte der Versi- cherte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2024 und die Rückwei- sung der Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Baloise (act. 1). F. Vernehmlassend beantragte die Baloise, die Beschwerde sei vollumfänglich ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ih- ren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in B.________. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfall- versicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 12. Januar 2024. Die Beschwer- deschrift wurde am 7. Februar 2024 und mithin rechtzeitig der Post übergeben (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und der Beschwerdeführer ist als vom Entscheid des Unfallversicherers direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Im Entscheid S 2020 167 vom 13. Juli 2023 verneinte das Verwaltungsgericht ge- stützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, einen (Teil-)Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom

E. 4 Auf die beschwerdeführerischen Vorbringen zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Rücken- und Hüftbeschwerden ist nicht weiter einzugehen, wird doch weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass ein prozessualer Revisionsgrund vorliegt oder seit dem Einspracheentscheid vom 12. November 2020 eine Tatsachenänderung

E. 5 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Urteil S 2024 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin (im Doppel) sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 7. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 7. Oktober 2024 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch RA Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M., Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus Beschwerdeführer gegen Baloise Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel vertreten durch RA lic. iur. Claudia Brun Wüest, Felmismoosweg 3, Postfach 124, 6048 Horw Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2024 19

2 Urteil S 2024 19 A. Der 1941 geborene A.________ (nachfolgend auch Versicherter) war bei der Ba- loise Versicherung AG (nachfolgend auch Baloise) als selbstständiger Arzt (seit 1. Januar

2012) freiwillig unfallversichert, als er am 27. Juni 2017 velofahrend mit einem Sperrpfos- ten kollidierte und sich dabei verletzte (Baloise-act. 2/1). In der Schadenmeldung UVG vom 3. Juli 2016 [recte: 2017] gab er unter "Verletzung" als betroffene Körperteile den Kopf, die rechte Hand sowie das linke Bein und als Art der Schädigung eine Prel- lung/Schürfung, eine Rissquetschwunde an der linken Wade sowie eine Fraktur des rech- ten Vorderarmes an (Baloise-act. 2/1). Das vom selben Tag datierende Arztzeugnis UVG füllte der Versicherte selber aus; darin gab er bei den Befunden "Benommenheit, starke Nackenschmerzen/Schmerzen Handgelenk rechts, Schürf- und Prellwunden Gesicht, Na- se, Ellbogen links sowie Rissquetschwunde Kniekehle links" die Diagnosen einer Kopfkon- tusion, eines Reklinations-Traumas HWS sowie einer intraartikulären Radiusfraktur rechts an (Baloise-act. 3/14). Die Baloise erbrachte darauf verschiedene Leistungen. Im Septem- ber 2019 liess sie den Versicherten rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 4. No- vember 2019; Baloise-act. 4/1). Mit Leistungsentscheid vom 22. Januar resp. 5. Februar 2020 stellte die Baloise die Versi- cherungsleistungen – namentlich Taggeldzahlungen – per 16. Oktober 2019 ein (Baloise- act. 5/36, 5/44). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Februar 2020 hiess die Baloi- se mit Einspracheentscheid vom 12. November 2020 insofern teilweise gut, als sie dem Versicherten zusätzliche Taggelder in Höhe von insgesamt Fr. 11'185.80 zusprach (Baloi- se-act. 5/47, 5/58). B. Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid S 2020 167 vom 13. Juli 2023 insoweit teilweise gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung der Auswirkungen der Verletzung der rechten Hand auf die Arbeitsfähigkeit zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem

9. März 2019 und zur allfälligen neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. C. Auf die von A.________ gegen das Verwaltungsgerichtsurteil erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 8C_567/2023 vom 31. Oktober 2023 nicht ein. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 sprach die Baloise dem Versicherten Tag- geldleistungen für den Zeitraum vom 28. Dezember 2017 bis 9. März 2019 basierend auf

3 Urteil S 2024 19 einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu (Baloise-act. 5/82). Die dagegen erhobene Einspra- che wies die Baloise mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Baloise-act. 5/85). E. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Februar 2024 beantragte der Versi- cherte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2024 und die Rückwei- sung der Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Baloise (act. 1). F. Vernehmlassend beantragte die Baloise, die Beschwerde sei vollumfänglich ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ih- ren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in B.________. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfall- versicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 12. Januar 2024. Die Beschwer- deschrift wurde am 7. Februar 2024 und mithin rechtzeitig der Post übergeben (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und der Beschwerdeführer ist als vom Entscheid des Unfallversicherers direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Im Entscheid S 2020 167 vom 13. Juli 2023 verneinte das Verwaltungsgericht ge- stützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, einen (Teil-)Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom

4 Urteil S 2024 19

27. Juni 2017 und den geltend gemachten Rücken- und Hüftbeschwerden. Weiter bestätigte es den Einspracheentscheid der Baloise vom 12. November 2020 hinsichtlich der Taggelder für die Zeit bis zum 28. Dezember 2017 und nach dem 9. März 2019. Einzig zur weiteren Abklärung der Auswirkungen der Verletzung der rechten Hand auf die Ar- beitsfähigkeit vom 28. Dezember 2017 bis 9. März 2019 und zur neuen Verfügung wies es die Sache an die Baloise zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Wie das Bun- desgericht im Urteil 8C_567/2023 vom 31. Oktober 2023 in E. 3.3 festgehalten hat, han- delte es sich beim verwaltungsgerichtlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Das Verwaltungsgericht bleibt an seinen Zwischenentscheid gebunden. Eine davon abwei- chende Beurteilung ist aber einerseits bei Vorliegen prozessualer Revisionsgründe nach Art. 61 lit. i ATSG zulässig und andererseits sind Tatsachen zu berücksichtigen, die sich seit dem aufgehobenen Einspracheentscheid vom 12. November 2020 verwirklicht haben (BGE 133 V 477 E. 5.2.3; BGer 8C_624/2020 vom 16. April 2021 E. 5.2 sowie 8C_3/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.5). 3. Die Baloise hat in Nachachtung des kantonalen Entscheids Abklärungen zu den Auswirkungen der Verletzung der rechten Hand auf die Arbeitsfähigkeit zwischen dem

28. Dezember 2017 und dem 9. März 2019 getätigt und basierend auf einer vom Hand- chirurgen Dr. med. Dr. sc. nat. D.________ attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit eine Taggeldnachzahlung verfügt (Baloise-act. 5/82). Der Beschwerdeführer beanstandete dies vor der Baloise insoweit, als aufgrund der seiner Ansicht nach unfallkausalen Beeinträchti- gungen des Rückens und der Hüfte im besagten Zeitraum von einer 100%igen Arbeitsun- fähigkeit auszugehen sei (Baloise-act. 5/84). Die Baloise führte im angefochtenen Ein- spracheentscheid aus, Gegenstand der Verfügung gewesen seien einzig Taggeldleistun- gen aufgrund der von der Verletzung an der rechten Hand herrührenden Arbeitsunfähig- keit vom 28. Dezember 2017 bis 9. März 2019 (Baloise-act. 5/85). Beschwerdeweise liess der Beschwerdeführer ausführen, die im Zusammenhang mit den Handgelenksbeschwer- den erbrachten Taggeldleistungen beanstande er nicht. Umstritten sei aber weiterhin die Leistungspflicht der Baloise mit Bezug auf die Rücken- und Hüftbeschwerden (act. 1 S. 3 Rz. 6 f.). 4. Auf die beschwerdeführerischen Vorbringen zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Rücken- und Hüftbeschwerden ist nicht weiter einzugehen, wird doch weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass ein prozessualer Revisionsgrund vorliegt oder seit dem Einspracheentscheid vom 12. November 2020 eine Tatsachenänderung

5 Urteil S 2024 19 eingetreten ist (vgl. obige E. 2). Weiter sind die gemäss Verwaltungsgerichtsurteil S 2020 167 vom 13. Juli 2023 noch offenen Punkte nunmehr geklärt und die Ausgangsverfügung resp. der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 wird vom Beschwerdeführer – soweit diese Punkte betreffend – nicht beanstandet. Dies festgestellt, liegt in Zusammenschau mit dem besagten Urteil mithin ein Endentscheid in der Sache vor. Wie das Bundesgericht im Urteil 8C_567/2023 vom 31. Oktober 2023 in E. 3.3 ebenfalls festgehalten hat, steht es dem Beschwerdeführer nach Art. 93 Abs. 3 BGG offen, den (sich auf den Endentscheid auswirkenden) Zwischenentscheid zusammen mit dem vorliegenden Endentscheid anzu- fechten (vgl. auch BGer 9C_580/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.2). 5. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

6 Urteil S 2024 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin (im Doppel) sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 7. Oktober 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am